BH Bruck Leitha bestätigt Waldverwüstung nach dem Forstgesetz in Hainburg

Waldverwüstung

(Hainburg – NÖ) Am 17.11.09 dokumentierten wir aus dem Gemeindegebiet von Hainburg an der Donau in einem kleinen Wald, der im Besitz mehrerer Privatpersonen steht, unzählige illegale Ablagerungen, die unserer Ansicht nach den Tatbestand einer Waldverwüstung nach dem Forstgesetz darstellen. Laut Aussagen des Mitbesitzers Herrn S., der bei einer illegalen Ablagerung von unserem Mitarbeiter auf frischer Tat betreten wurde, werden diese von den Anrainern = Besitzern seit Jahrzehnten vorgenommen. Die Grundstücksbesitzer haben angrenzend zu diesem Wald eigene Häuser errichtet. Laut Flächenwidmungsplan ist das Areal als Wald im Sinne des Forstgesetzes ausgewiesen und befindet sich im Bereich der Jägerhaussiedlung an der Thebnerstraße (L2024).

Nach unserer Veröffentlichung wurden wir von dem zuständigen Bezirksförster, Ing. Erich GNAUER von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha kontaktiert und ein Lokalaugenschein wurde vereinbart. Am 3.12.09 wurde dieser vorgenommen und dabei durch den Behördenvertreter die Feststellung getroffen, daß es sich in Übereinstimmung mit dem Forstgesetz tatsächlich um eine Waldverwüstung gemäß § 16 Forstgesetz 1975 handelt. Die BH Bruck/Leitha wird nun gegen Herrn S. sowie den von ihm benannten Personenkreis der Anwohner ein Strafverfahren einleiten. Eine Räumung der illegalen Ablagerungen, die von Metallträgern beginnend bis hin zu Sondermüll reichen, wird von der Behörde veranlasst, wobei für die Kosten die Verursacher, jedenfalls auch Herr S. aufzukommen haben werden.

Behördenvertreter Ing. Erich Gnauer beim Lokalaugenschein und der behördlichen Dokumentation der WaldverwüstungBehördenvertreter Ing. Erich Gnauer beim Lokalaugenschein und der behördlichen Dokumentation der Waldverwüstung

Anrainer, die der Auffassung sind sich, der Entsorgungs- und Räumungskosten entziehen zu können, werden in einen Erklärungsnotstand gelangen, wenn beispielsweise direkt an ihren ordentlich gepflegten Grundstücken Ablagerungen im Wald in Massen vorgenommen wurden, und die Straße auf der gegenüberliegenden Seite des Waldes verläuft. Ein Fremder hätte dann nämlich über deren Grundstück zu diesen Örtlichkeiten die Gegenstände tragen müssen, was unserer Ansicht nach auszuschließen ist.

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