(Hainburg) Ein Nachmittag wie viele andere zuvor, an dem Kinder in einer Hausanlage gemeinsam im Hof spielen – Mütter und andere Hausbewohner verfolgen einzeln oder in kleinen Gruppen so nebenbei das Treiben. Die Hausanlage – aus mehreren Treppenhäusern zusammengesetzt – beherbergt gar viele Nationalitäten in der kleinen Stadt Hainburg und bemerkenswert erscheint nur der Umstand, dass dort Inländer gemeinsam mit Menschen anderer Kulturen einmal intensiver, dann wieder weniger intensiv ihre Freizeit im Hof verbringen. Zurückhaltung bis hin zur Ausgrenzung wird lediglich von bosnisch gegenüber türkisch abstammenden Landsleuten praktiziert, die Kinder einschliessend.
An einem Sonntag Nachmittag – man kennt das Weinen eines Kindes im Zuge von Streitigkeiten und kleineren körperlichen Auseinandersetzungen – wird der von zahlreich spielenden Kindern verursachte Geräuschpegel jedoch von einem außergewöhnlichen Weinen regelrecht durchstossen. So, dass ein Familienvater, der es durchs offene Wohnungsfenster vernimmt, regelrecht in den Hof stürzt. Kinder waren bereits zusammengelaufen und eine Mutter türkischer Herkunft hält ihren Sohn in den Armen. Aus beiden Nasenlöchern läuft das Blut heraus; eine Verletzung auf der Stirn in Form einer starken Schwellung und Schürfverletzungen an der Nase sind zu sehen. Angesichts des unmittelbar zuvor stattgefundenen Ereignisses war die Schwellung schon als heftig zu bezeichnen. Der Sachverhalt war Dank der zahlreichen Anwesenden rasch geklärt. Ein um etwa 5 Jahre älterer Knabe hatte den 3jährigen Sungur vom Dreirad gestossen und dieser war dann mit dem Kopf – und zwar mit der Gesichtsseite – auf das Kopfsteinpflaster aufgeschlagen. Der Bub konnte kaum beruhigt werden und ein Familienvater, angesichts einer langjährigen Tätigkeit im Sanitätsdienst und als Lehrbeauftragter im Rettungsdienst ausgebildet, empfahl der bestürzten Mutter die Konsultation des Krankenhauses. Nur dort könne eine Untersuchung und Röntgen Gewissheit über den Zustand des Kopfes des kleinen Sungur bringen. Der Vater des kleinen Jungen befand sich bei Renovierungsarbeiten der neuen Wohnung und wurde vom besagten Familienvater informiert und nach Hause geholt. Sungurs Vater, nicht so gut der deutschen Sprache mächtig, ein einfacher aber fleissiger Arbeiter, fuhr dann mit seiner Frau und seinem verunfallten Sohn in das öffentliche Krankenhaus der Stadt.
Der 3jährige Sungur nach der Krankenhauskonsultation – wenigstens einer der lachen konnte
Während das Elternpaar mit Sungur, einem ihrer 3 Söhne, im Krankenhaus verweilte, spekulierte das befreundete Ehepaar noch darüber, wie sie denn das bewältigen würden, sofern der Bub zur Beobachtung über die Nacht im Krankenhaus bleiben müsse. Das Baby der Mutter von Sungur hatte kurzfristig bei einer Verwandten Betreuung gefunden und der älteste Sohn war zu Gast bei der Familie des langjährigen Sanitäters. Unerwartet rasch kehrten die Eltern mit dem kleinen Sungur und frustriertem Gesichtsausdruck in die Hausanlage zurück.
Betroffen erzählte Sungurs Mutter, dass der Arzt gelacht hätte und sie enstlich gefragt hatte:
Warum kommen Sie mit so etwas überhaupt in das Krankenhaus?
Laut Aussage der Eltern hatte der Arzt den Buben nur angeschaut. Wir haben über diesen Vorfall ein Gespräch mit einem Verantwortlichen der Rechtsträgerschaft geführt. Der den Buben „behandelnde“ Arzt ist kein Unbekannter. Nunmehr steht er vor seinem Ruhestand. Er sei schon ruhiger geworden, heisst es dort. Bestätigten Aussagen zufolge hat er in seinen „besten“ Jahren einer Krankenschwester gar ein chirurgisches Besteck im OP nachgeworfen. Auch für seine nicht gerade zimperlichen Umgangsformen, zum Beispiel dem Anbrüllen von Krankenhauspersonal, ist und war er bekannt. Von „Göttern in Weiss“ ist da die Rede und man wisse ja, wie die Abläufe verwaltungstechnisch im Krankenhaus seien. Der Rechtsträger habe nur eingeschränkte Möglichkeiten.
Ambulanzkarte des Kindes
Nein, es ging nicht darum, dass ein langjähriger Sanitäter eine Meinung vertrat, um die fachliche Beurteilung durch den Arzt in Frage zu stellen. Obwohl Fragen unbeantwortet bleiben, die letztendlich im Entscheidungsermessen des Arztes liegen, der im übrigen nicht zu einer Stellungnahme bereit war, so hat dieser Fall darüber hinaus etwas hinterlassen. Menschen, die sich in einer Not mit dem kostbarsten Gut, das sie beherbergen, ihrem Kind, jemandem um Hilfe zuwenden und sich zum Wohle ihres Kindes der fachlichen und menschlichen Kompetenz ausliefern, haben nicht nur die berechtigte Erwartung, dass ihnen gleichsam menschlich begegnet wird, sondern das Anrecht darauf. Es hat sich in diesem Fall gezeigt, dass mehr als die sichtbare Verletzung davongetragen wurde. Diese unsichtbare Wunde besteht aus der Frage nach dem Menschen 2. Klasse.
032406