Weitere Großflächenwerbung von WM-Real Immobilien an der B9 ist nicht bewilligt

illegale Werbung an der B9

(Hainburg – NÖ) Wie bereits zurückliegend berichtet, sorgte eine Großflächenwerbung der WM-Real Immobilien GmbH im Stadtzentrum von Hainburg für allgemeines Ärgernis. Warum es nach Errichtung zu keiner Entfernung kam, haben wir in unserer letzten einschlägigen Veröffentlichung dargelegt. Völlig anders wird es sich jedoch bei WM-Real-Werbung Nr. 2 verhalten, die in nur 11 Meter Entfernung an der Bundesstraße 9 außerhalb des Ortsgebietes in Höhe Straßenkilometer 41,4 in Fahrtrichtung Wolfsthal auf einem Stadl angebracht wurde. Aufmerksame Bürger von Hainburg haben uns auf diese ebenfalls in slowakischer Sprache abgefaßte Großflächenwerbung aufmerksam gemacht, nachdem sie Kenntnis darüber erlangten, daß wir uns publizistisch der Thematik der Ortsbildverschandelung angenommen haben.

Bei dem von uns vorgenommenen Lokalaugenschein verifizierten wir einen Verstoß gegen §84 der Straßenverkehrsordnung. Darin wird explizit Werbung außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Überdies befindet sich das großflächige Werbetransparent in einem Straßenbereich, der unmittelbar vor einer langgezogenen Rechtskurve liegt und der als gefährliche Unfallstelle markiert und beschildert ist!

Die WM-Real Immobilien GmbH ließ in einem exponierten Straßenbereich ohne Bewilligung Werbung errichtenDie WM-Real Immobilien GmbH ließ in einem exponierten Straßenbereich ohne Bewilligung Werbung errichten

Geschäftsführer Wolfgang MALIK von WM-Real Immobilien teilte auf Anfrage mit, daß keine Bewilligung für diese Werbung vorliege und auch nicht beantragt wurde. Ebenso bestätigte der Besitzer des vormals in landwirtschaftlicher Verwendung gestandenen Objektes, daß seinerseits eine Bewilligung auch nicht beantragt wurde.

Entscheidungen, die der Gesetzgeber zu einschlägigen Anträgen bereits getroffen hat, beinhalten folgende Feststellungen:

.) Der Zweck der Vorschriften des § 84 besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (MANZ – Kammerhofer & Benes StVO).

.) Eine Ausnahme von dem Verbot des § 84 Abs 2 ist dann nicht zuzulassen, wenn es sich um eine Reklameaufschrift handelt, die vor allem der geschäftlichen Werbung für ein bestimmtes Erzeugnis und indirekt damit dem Zweck der Erzielung eines höheren Umsatzes der werbenden Firma dient. VwGH 18.9.1963, 655/63, ZVR 1964/74.

Nachdem das Transparent auf einem Objekt angebracht ist und nicht auf einem eigenen Gestell montiert wurde, ersuchten wir unter Sachvortrag und Beifügung einer Fotografie die zuständige Abteilung (ST2) vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung um Stellungnahme zur Beurteilung der Bewilligungspflicht. Der Fachbereichsleiter, DI KRÖPFL teilte in seiner Antwort unter dem KZ: ST2-S-1/038-2009 wie folgt mit:

Faksimile der Stellungnahme der Abt. ST2 vom Amt der Niederösterreichischen LandesregierungFaksimile der Stellungnahme der Abt. ST2 vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

„Unserer Auffassung ist die genannte Werbetafel bewilligungspflichtig. Für die weitere koordinierte Vorgangsweise, ergeht das Ersuchen, sich an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha oder die NÖ Straßenbauabteilung 2, Bahnhofstraße 35, 3450 Tulln zu wenden, um die erforderlichen Schritte zur Herstellung des Rechtszustandes einzuleiten.“

Hier dürfte keine Werbung laut der Straßenverkehrsordnung und Auskunft der NÖ Landesregierung angebracht werden - diese lenkt zusätzlich vom Gefahrenbereich auf der B9 abHier dürfte keine Werbung laut der Straßenverkehrsordnung und Auskunft der NÖ Landesregierung angebracht werden – diese lenkt zusätzlich vom Gefahrenbereich auf der B9 ab

Selbstverständlich werden wir dem nachkommen und, nachdem es sich bei den Entscheidungsträgern um Einrichtungen und Personen handelt, die mit Sicherheit nicht von außerhalb des Gesetzes stehenden Aspekten zu einer Entscheidungsfindung gelangen, gehen wir davon aus, daß diese Werbung von WM-Real Immobilien in Kürze verschwinden wird. Es gibt laut unserer Rechtskenntnis keinen einzigen Grund, warum es hier zu einer Ausnahmeregelung kommen sollte, und zusätzlich lenkt diese Werbung tatsächlich bei einem ausgewiesenen Gefahrenbereich vom Verkehrsgeschehen ab.

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