Führt Halteverbot zur irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes?

irreführendes Halteverbot

(Hainburg) Anrainer haben die Redaktion wegen des Halte- und Parkverbotes, welches zu Beginn der Haydnstraße an der Kreuzung mit der Hummelstraße in Fahrtrichtung Marc-Aurel-Gasse, aufgestellt ist, kontaktiert. Dieses HV ist mit der Zusatztafel „Gilt bei Eis- und Schneefahrbahn“ versehen. Unterschiedlich die Standpunkte der Personen, die mit uns Gespräche führten. Einerseits fragten Bewohner der Carnuntumstraße nach, warum denn solche Tafeln nicht auch an der wesentlich stärker frequentierten Marc-Aurel-Gasse aufgestellt wurden, und andere, die wiederum ihren Ärger darüber zum Ausdruck brachten, daß sie der Annahme gewesen sind, daß das Halte- und Parkverbot für die Schneeräumung aufgestellt wurde, die allerdings am 7.1.10 im freizuhaltenden und auch freigehaltenen Bereich nicht durchgeführt wurde!

keine Schneeräumung am 7.1. im freizuhaltenden Abschnitt der Straße sorgte für Unmut bei den Anrainernkeine Schneeräumung am 7.1. im freizuhaltenden Abschnitt der Straße sorgte für Unmut bei den Anrainern

Ein durchgeführter Lokalaugenschein ergab ein durchaus bemerkenswertes Ergebnis, da dem Grunde nach in diesem Bereich der Haydnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ~8 Metern gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO das Halten und Parken wie folgt sowieso verboten ist:

auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben

Ein Fahrstreifen wurde in seiner Breite durch die Entscheidung des VGH vom 20.4.1988 (ZfVB 1989/1/155) wie folgt festgelegt:

Ein Fahrstreifen ist durchschnittlich mit einer Breite von 2.50 m anzunehmen.

Somit wären in diesem Abschnitt der Haydnstraße (Straße mit Gegenverkehr) zwei mal 2,5m für den Fließverkehr und die Restfahrbahnbreite für parkende Fahrzeuge vorgesehen, wobei diese auch versetzt abgestellt werden können. Keinesfalls jedoch wäre es zulässig an beiden Fahrbahnrändern durchgehend Fahrzeuge zum Parken abzustellen.

Der Leiter der Rechtsabteilung des ARBÖ, Dr. Gerald HUFNAGEL, bestätigte nach Schilderung der lokalen Gegebenheiten, die Steigung und Fahrbahnbeschaffenheit (Kopfsteinpflaster) beinhalten die sachliche Rechtfertigung der Verordnung und meinte, da nur eine von drei in Frage kommenden Straßenzüge betroffen seien, daß dies eine „reine politische Angelegenheit“ sei. Alle Anrainer der bei Schneelage als exponierte Straßenstellen zu bezeichnenden Straßenabschnitte können bei der Stadtverwaltung Anträge einbringen.

Eine Straße weiter die Marc-Aurel-Gasse: gleiche Straßenverhältnisse und wesentlich mehr Verkehr ...Eine Straße weiter die Marc-Aurel-Gasse: gleiche Straßenverhältnisse und wesentlich mehr Verkehr …

Was die Unterlassung der Schneeräumung am 7.1. betrifft, haben wir bei Stadtamtsdirektor Stv. Ewald BERGMANN nachgefragt. Dieser teilte mit, daß es sich nur um ein bedauerliches Versehen handelte und er mit der zuständigen Abteilung Kontakt aufnehmen wird, um dies künftig zu vermeiden.

Bedenkt man die Problematik, die jüngst in der Carnuntumstraße auftauchte, bei der Lenker von Fahrzeugen wegen § 24 Abs 3 lit d. angezeigt wurden, ist ein latentes Spannungspotential unnötiger Weise vorhanden. Denn wie uns ein Polizeibeamter auf Anfrage mitteilte, waren die Anzeigen in der Carnuntumstraße auf die Aufforderung eines Bürgers zurückzuführen und nicht auf den Umstand, das Polizisten in der Peripherie plötzlich nach Mehrarbeit suchten.

Was bleibt ist der Umstand, daß die Stadtverwaltung bei einem bereits existierenden Halte- und Parkverbot gemäß § 24/3/d StVO, Halte- und Parkverbotstafeln aufstellte, deren Gültigkeit sich ausschließlich auf Schnee- und Eisfahrbahn beschränkt – dies kann die Lenker von Kraftfahrzeugen dazu verleiten davon auszugehen, daß bei normalen Straßenverhältnissen dort Halten und Parken erlaubt wäre – dies ist aber falsch und aus unserer Sicht ist das zusätzliche Halte- und Parkverbot somit irreführend.

Die Dritte in Folge - gleiche Verhältnisse ohne zusätzliche Verbotstafeln ...Die Dritte in Folge – gleiche Verhältnisse ohne zusätzliche Verbotstafeln …

Im Gegensatz zur Marc-Aurel-Gasse, die Verbindung zwischen Hummelstraße und Carnuntumstraße, sind es in diesem Abschnitt der Haydnstraße tatsächlich nur wenige Anrainer, die diesen Bereich zum Zu- und Abfahren benützen. Mehr gegenseitige Toleranz wäre wünschenswert …

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