Die Beendigung einer Tierquälerei und Fragwürdiges zur Staatsgewalt

Kettenhund

Das Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL sorgte für die Beendigung eines klassischen Falles von Tierquälerei, was jedoch zu denken gibt ist die Reaktion eines Polizeibeamten, der dem Ausspruch Oscar Wilds, der wie folgt lautet: „Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft uns einen Feind. Man muß mittelmäßig sein, wenn man beliebt sein will“ voll gerecht zu werden scheint.

(Wolfsthal – NÖ) Am 18.12.09 mittags näherte sich im Gemeindegebiet von Wolfsthal, aus Fahrtrichtung Staatsgrenze kommend, ein Traktor mit Tankanhänger dem Kreisverkehr an der B9 und B50A, von dem starker Rauch aus dem Bereich des Fahrgestells des Anhängers quoll. Das Fahrzeuggespann verließ den Kreisverkehr in Fahrtrichtung Berg und bog nach kurzer Wegstrecke auf eine Asphaltstraße ein, die zu einer Betriebsanlage führt. Durch die geringe Entfernung von unserem Standort konnte beobachtet werden, wie das Gespann bei diesem Areal abgestellt wurde und der Lenker sich nach Begutachtung des Anhängers flotten Schrittes vom Fahrzeug entfernte. War womöglich das Ausbrechen eines Feuers zu befürchten? Unser Mitarbeiter begab sich darauf zu dem Betriebsobjekt, um die Ursache für die starke Rauchentwicklung und den Schmorgeruch zu eruieren. Bis zum Eintreffen hatte sich jedoch der Lenker offensichtlich entfernt – das Fahrzeuggespann stand verlassen außerhalb des Betriebsgrundstückes. Ein anderer Arbeiter konnte angetroffen werden, der entgegenkommender Weise den Verantwortlichen über das Auftreten des Medienvertreters informierte. Während des Wartens wurden wir auf einen Hund aufmerksam, der einen armseligen Eindruck machte, fast ängstlich wirkte. Er war an einer Kette bei einer Hundehütte angehängt, in deren Bereich es sichtbar weder Tränke noch Futter gab. Die Hundehütte, aus einer einfachen Holzkonstruktion bestehend (ca. 1,5 x 1m groß) und mit einer Dachpappe provisorisch vor Regen geschützt, unisoliert, die Kette etwa 2m lang; Die Außentemperatur -6° Celsius. Ein Gesamtbild, das man vielleicht in einem Land des ehemaligen Ost-Blocks zu erwarten meint. Das klassische Beispiel eines „Kettenhundes“; eine Art von Tierhaltung, die nach dem österreichischen Tierschutzgesetz explizit verboten ist.

dieses Fahrzeuggespann mit starker Rauchentwicklung aus den Radkästen erweckte unsere Aufmerksamkeitdieses Fahrzeuggespann mit starker Rauchentwicklung aus den Radkästen erweckte unsere Aufmerksamkeit

Der Traktor mit rauchendem Anhänger am Weg zum BetriebsgeländeDer Traktor mit rauchendem Anhänger am Weg zum Betriebsgelände

Als der verantwortliche der Bio-Gas-Anlage, Herr P., eintraf, befragten wir ihn nicht ohne uns als Medienvertreter vorzustellen und zu deklarieren, über die Ursache des stark rauchenden Anhängers. P. gab an, daß sich die Bremse des Anhängers festgefressen hatte und es dadurch zu der Rauch- und Geruchsentwicklung kam. Nunmehr bestand laut dessen Angaben keine Gefahr mehr eines Brandausbruches. Dann kamen wir auf den angeketteten Hund zu sprechen, und wir erkundigten uns nach dem Grund für diese Art der Haltung. P. gab darauf wie folgt an: „Das geht bei uns nicht anders.“ Argumentierte mit: „Es gibt so viele Diebstähle„, und ergänzte betreffend der Dauer dieser rechtswidrigen Tierhaltung mit: „Er ist nur während der Betriebszeiten angekettet„. Unserer Beobachtung nach handelt es sich um einen Ganztagsbetrieb.

Ein erbärmlicher Eindruck - der angekettete Hund - das ist TierquälereiEin erbärmlicher Eindruck – der angekettete Hund – das ist Tierquälerei

Nach Rückkehr in die Redaktion recherchierten wir unter Hinzuziehung des Tierschutzgesetzes, und holten auch Erkundigungen bei Tierarzt C.J. Hofmann, der schon zurückliegend unsere Arbeit mehrfach im Sinne des Tierschutzes unterstützte, ein. Nach dem Bundesgesetz stellt diese Art der Tierhaltung eklatante Gesetzesbrüche dar. Tierarzt HOFMANN bestätigte nach Sachvortrag die Rechtswidrigkeit der Kettenhaltung und ergänzte mit dem Hinweis, daß der Amtstierarzt zu verständigen sei.

HundehaltungHundehaltung

Tierschutz

Am Tage darauf, Samstag der 19.12.09, es herrschte eine Außentemperatur von -8° bei Schneefall, wollten wir uns darüber ein Bild machen, ob auch Samstag auf dem Betriebsgelände gearbeitet wird, und ob es auch möglich ist, daß bei derartigen widrigen Wetterverhältnissen der Vierbeiner so gehalten wird. Um 14:35 Uhr trafen wir bei der Bio-Gas-Anlage ein. Der Eingang zur Hundehütte mit einer Jacke behelfsmäßig teilweise vor Eindringen von Schnee etwas geschützt und ein bedauernswertes Antlitz des Schäfermischlings blickte uns entgegen. Der Hund an seiner Kette, kein Wasser (was sowieso gefroren wäre), kein Futternapf – einfach erbärmlich! Derartige Um- und Zustände rechtfertigen die fachliche Formulierung von „Gefahr im Verzug„. Wir riefen die Polizeiinspektion Hainburg/D., in deren Zuständigkeitsbereich der Tatort fällt, wie wir uns zuvor vergewissern konnten, und ersuchten zeitgleich um Entsendung des Amtstierarztes. „Wir schauen uns das erst einmal vor Ort an„, lautete die Antwort.

Wachhund-8° Celsius, Schneefall, keine Tränke, keine Nahrung, kein ausreichender Witterungsschutz, angekettet und nur wenige Minuten nach dieser Aufnahme will der Polizist den Hund nicht gesehen haben!?

Nach einer viertel Stunde traf ein Fahrzeug der Polizei mit zwei Mann Besatzung ein. Zwecks Differenzierungen der beiden einschreitenden Organe der Staatsgewalt erlauben wir uns, sie hier als Beamten Tag und Nacht zu bezeichnen. Die erste Frage des Beamten Nacht an unseren deklarierten Journalisten, nach Begrüßung, lautete: „Haben Sie eine Genehmigung das Grundstück zu betreten?„. Ach so, das, was das Organ zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, das wegen Tierquälerei herbeigerufen wurde, interessiert, ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Journalisten?! Nun denn, er solle sich nicht den Kopf darüber zerbrechen, das ist eine Angelegenheit, mit der sich ggf. der Journalist auseinanderzusetzen habe. Das Firmengrundstück, nebenbei angemerkt, ist weitläufig offen, und es konnte auch keinerlei Anschlag oder sonstiges vorgefunden werden, der darauf hinweisen würde, daß das Betreten verboten sei.

Aber weil unserer Vertreter schon einiges an Erfahrung mit Polizeibeamten sammeln konnte, hat er vorausahnend einen Ausdruck des § 36 des Tierschutzgesetzes – „Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht“ bei sich um es den Beamten aushändigen zu können, was er auch tat, um den Beamten auch ihre Kompetenzen im Rahmen der Vollziehung des Tierschutzgesetzes aufzuzeigen. Manche scheinen zu viel an US-Serien zu konsumieren – in Österreich ist das Betreten von Grundstücken u.a. für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei „Gefahr im Verzuge“ zulässig. Auch das teilte unser Vertreter den einschreitenden Beamten mit. Ob ggf. der Journalist eine Genehmigung brauchen würde oder nicht, hat diesen Polizisten aus unserer Sicht nicht zu interessieren, da es sich um ein offenes Grundstück handelt wo keinerlei Hinweis über ein Betretungsverbot wahrzunehmen war – er wurde auch nicht diesbezüglich von einer anderen Person, sondern vom Journalisten zur Hilfeleistung und Durchsetzung des Tierschutzgesetzes angefordert. (Besitzstörung = Zvilrechtssache)

Polizist Nacht hielt Ausschau nach der Hundehütte. Dann saßen Tag, Nacht und unser Medienvertreter, im Polizeifahrzeug, weil der starke Schneefall die Sachverhaltsdarstellung außerhalb des Fahrzeuges als nicht praktikabel erscheinen ließ. Der Besatzung wurden die Ereignisse des Vortages mitgeteilt, ein Fotoausdruck als Beweismittel ausgehändigt, eine Auflistung der gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes mitgeteilt, gegen die nach unseren Erkenntnissen verstoßen wurde (§§ 13 Grundsätze der Tierhaltung, 16 Bewegungsfreiheit, 17 Füttern und Tränken, 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen und 19 Nicht in Gebäuden und Unterkünften untergebrachte Tiere TSchG) und auch die Zitate des verantwortlichen P. genannt. Polizist Nacht gab darauf sinngemäß an, daß man jetzt dafür Sorge tragen werde, daß der Hund von der Kette kommt und läßt mit folgender Aussage aufhorchen: „Alles Andere könnt Ihr Euch jetzt ausmachen„.

§ 16 Abs. 5 TSchG: Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.

Überraschung Nr. 2 – der Journalist, der den Verantwortlichen für die Tierquälerei schon Tags zuvor einen Wink mit der Frage nach den Um- und Zuständen zu einem Kettenhund gegeben hatte und nun die Polizei zum Einschreiten aufforderte, die Beiziehung des Amtstierarztes forderte, soll sich mit dem Verantwortlichen zur Tierquälereietwas ausmachen„? Dies zusätzlich, nachdem Beamte Nacht dezidiert von unserem Vertreter gefragt wurde, ob er den Hund in seiner Hütte gesehen hat, was dieser mit „Nein“ beantwortete?! Dies ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil, wenn der Polizist den Hund sieht, es sich um eine „eigene dienstliche Wahrnehmung“ handelt, und diese auch eine entsprechende Beweiskraft besitzt. Darauf drängte unser Vertreter auf eine ordnungsgemäße Nachschau, untermauerte die Anwesenheit des Hundes mit den Fotos, die er vor wenigen Minuten gemacht hatte. Polizist Tag dürfte das Ärgernis und das Unverständnis für diese Art des Einschreitens wahrgenommen haben, und äußerte, daß, sobald der Hund vom Verantwortlichen aus seiner Hütte vom Verantwortlichen geholt wird, er dann auch gesehen werden würde.

Hier gibt es nichts auszumachen“ – und wenn sich Polizist Nacht blind stellen will – sei´s drum: Anzeigeerstattung wegen Tierquälerei über Aufforderung. Zur Befragung des Verantwortlichen P. begab sich Nacht in dessen Container. Während seiner Abwesenheit wurde Polizist Tag befragt, ob er wüßte ob sich sein Kollege und der Beschuldigte kennen würden, womit sein Verhalten begründbar wäre? Er glaube nicht.

Polizist Tag zum Journalisten: "Wesentlich ist, was geschrieben und nicht gesprochen wird" - wie recht er doch hat ...Polizist „Nacht“ zum Journalisten: „Wesentlich ist, was geschrieben und nicht gesprochen wird“ – wie recht er doch hat …

Als P. dann zum Polizeifahrzeug kam, fragte er unseren Vertreter, warum denn dieser die Polizei gerufen hätte. Der Wink mit der gestrigen Frage nach dem Kettenhund dürfte offensichtlich nicht ausgereicht haben – die Kettenhaltung ist in Österreich streng verboten. P. darauf: „Das habe ich nicht gewußt.

Noch bevor der Hund von der Kette genommen wurde, entfernte sich der Polizeiwagen „Hainburg 1“, Polizist Nacht teilte dem Verantwortlichen P. die Anzeigeerstattung (nur über Aufforderung?) mit. Nacht verabsäumte es jedoch vor seiner Abfahrt nicht, unseren Vertreter ein zweites Mal auf dessen Anwesenheit auf dem Firmengrundstück und die mögliche Rechtswidrigkeit anzusprechen.

Nachdem Hainburg 1 abfuhr, kam P. auf unseren Vertreter zu und teilte ihm sinngemäß mit, daß es sich bei dem „Wachhund“ nicht um sein Tier handeln würde, sondern um den seines Mitarbeiters. Der Journalist wäre gerne eingeladen, sich über das Wohlergehen und Befinden seines eigenen Hundes, eines Berner-Sennenhundes, im Schloß selbst ein Bild zu machen. Diese Aussage quittierte unser Vertreter etwas fassungslos mit dem Vorwurf, Hauptsache seinem eigenen Hund ginge es so gut, während derjenige seines Mitarbeiters, der mit den Aufgaben eines „Wachhundes“ betraut wäre, ein derart erbärmliches Dasein fristen müsse; verabsäumte es aber auch nicht, darauf hinzuweisen, daß wir uns künftig davon überzeugen würden, daß das Arbeitstier unter solchen Verhältnissen leben werde, die ihm zustehen würden.

Nein, Polizist Nacht hat Dich nicht gesehen, aber wir haben diese Art Deines Lebens jetzt jedenfalls beendet ;o)Nein, Polizist „Nacht“ hat Dich nicht gesehen, aber wir haben diese Art Deines Lebens jetzt jedenfalls beendet :o)

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