Von illegalen Ablagerungen und fragwürdigen Rechtfertigungen – Waldverwüstung

Waldschneise

(Hainburg – NÖ) Eine „Kleinigkeit“ führte letztlich zu der Feststellung eines im Fachausdruck als Waldverwüstung zu bezeichnenden Zustandes. Während einer Autofahrt bei fortgeschrittener Dämmerung fiel ein älterer Mann, der eine Schubkarre führte, auf der Landstraße 2024 (Thebnerstraße) im Gemeindegebiet von Hainburg/D. auf. Ungewöhnlich, daß ausgerechnet zu dem Zeitpunkt jemand eine Schubkarre vor sich her schob, als der Einbruch der Dunkelheit unmittelbar bevorstand. Der Mann bewegte sich nach der Jägerhaussiedlung am Fahrbahnrand in Richtung Donau, als wir ihn passierten. Bei dem Blick in den Rückspiegel war er plötzlich verschwunden. Wir kehrten um, stellten das Fahrzeug ab, und hielten Nachschau. In das Waldstück gegenüber der dortigen Schafkoppel führte kaum wahrnehmbar eine kleine Schneise (siehe Foto oben). In dieser konnte der Mann gesichtet werden, als er gerade damit beschäftigt war, den Inhalt der Schubkarre zu entleeren. Es handelte sich dabei um Grünabfälle, die offensichtlich von der Gartenarbeit herrührten.

hier deponierte der Mann seine Grünabfälle - eine der zahlreichen Stellen in dem kleinen Wald in dem die Anrainer Ablagerungen vornehmenhier deponierte der Mann seine Grünabfälle – eine der zahlreichen Stellen in dem kleinen Wald in dem die Anrainer Ablagerungen vornehmen

Wir erlaubten uns, dezent nachzufragen, was der ältere Herr denn hier abladen würde. In der Vergangenheit konnten wir an mehreren Örtlichkeiten im Bezirk unterschiedliche Ablagerungen feststellen, wobei es sich in diesem Fall wenigstens nicht um Unrat handelte, sondern einfach NUR um Gartenabfälle.

Herr S. erzählte, daß er schon seit 23 Jahren seine Gartenabfälle hier in diesem Waldstück deponieren würde. „Das machen alle so – wir dürfen das“ war zu vernehmen. Wir fragten nach, wer denn das behaupten würde, worauf er antwortete: „Man hat mir das so gesagt als ich herkam“. Biogene Stoffe, die aus der Gartenarbeit herrühren, würden sich doch vortrefflich für die Eigenkompostierung eignen, warum kompostieren Sie denn nicht, wenn Sie schon im Genuß eines eigenen Grundstückes sind?, fragten wir nach. Der Mann antwortet nicht auf die Frage, berichtete aber davon, daß er beispielsweise nach dem wiederkehrenden Hochwasser immer die Firma XY beauftragen würde seinen Garten schön zu machen, und nach dem Letzten im Juni hätte die Firma über 3 Kubikmeter entsorgt. Fein, daß er sich darum kümmert seinen eigenen Garten schön zu halten, weniger jedoch, daß der Zaun, der sein Grundstück umgibt, zeitgleich die Barriere zwischen dem Eigeninteresse und dem der Allgemeinheit darstellt.

Wer kann schon von sich behaupten über eine eigene Mülldeponie zu verfügen?!Wer kann schon von sich behaupten über eine eigene Mülldeponie zu verfügen?!

Wir erhoben am Stadtamt Hainburg/D., daß es sich bei dem Grundstück, auf dem der Grünabfall deponiert wurde, tatsächlich um ein Privatgrundstück handelt, das im Besitz unterschiedlicher Personen ist. Mag sein, daß der Betretene auch Besitzer eines Teiles ist – was allerdings viel bedeutender ist, ist die Ausweisung im Flächenwidmungsplan der Fläche als WALD. Wald ist allgemeines Gut und darf von jedermann grundsätzlich zu Erholungszwecken betreten werden. Deshalb darf ein Wald auch nicht eingezäunt werden, weil jeder Mensch in den Genuß dieser Naturkostbarkeiten kommen soll und darf (§ 33 Forstgesetz).

Der Abfallwirtschaftsverband GABL, der regional zuständig für die Administration des Abfallrechtes ist, wurde befragt, ob Gartenabfälle überhaupt im Freien abgelagert werden dürfen. Der Abfallberater, Herr Christian MYNHA, teilt mit, daß entsprechend des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes biogene Abfälle, die auf Liegenschaften anfallen, in drei Formen behandelt werden können:

1.    Sie können dem kommunalen Sammelsystem mittels Einbringung in die BIO-Tonne zugeführt;
2.    auf die Sammelzentren der jeweiligen Gemeinden gebracht oder
3.    am Eigengrund kompostiert werden.

Herr Mag. Norbert HARING vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht RU4, teilt auf Anfrage zu der Wahrnehmung mit, daß abgesehen von den bereits durch den Abfallberater des GABL genannten Möglichkeiten der Wiedereinbringung in natürliche Kreisläufe auch grundsätzlich die Bestimmungen des Boden- und Gewässerschutzes zu berücksichtigen wären. Der Brunnen, der die Stadt Hainburg an der Donau mit Trinkwasser versorgt, befindet sich nur wenige hundert Meter von dem kleinen Wald entfernt.

Laut Angaben des Betretenen die private "Mülldeponie" der Anrainer der JägerhaussiedlungLaut Angaben des Betretenen die private „Mülldeponie“ der Anrainer der Jägerhaussiedlung

Doch wie verhält es sich, wenn die Örtlichkeit, in diesem Fall ein kleiner Wald, als Deponierungsstelle verwendet wird? Diese Frage beantwortete uns Bezirksförster Ing. Erich GNAUER, der grundsätzlich auf § 16 Forstgesetz verweist. Diese Bestimmung befaßt sich mit der sogenannten Waldverwüstung, die jedermann verboten ist, somit auch den Waldbesitzer(n). Die Waldverwüstung definiert sich über folgende Punkte:

Lebensraum Wald

Die Waldverwüstung definiert sich über folgende Punkte:

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Wir haben zwar Herrn S. NUR beim Abladen einer Schubkarre voll mit Grünschnitt wahrgenommen, aber an einer Stelle, wo jedoch schon zuvor solche vorgenommen wurden. Er gab allerdings an, seit 23 Jahren so wie alle Einwohner der Siedlung in diesem kleinen Wald Deponierungen vorzunehmen. Dem Lokalaugenschein nach durchaus glaubhaft.

Abfallbeseitigung im Wald - wo bleibt das Verantwortungsbewußtsein gegenüber Mitmenschen und Umwelt?Abfallbeseitigung im Wald – wo bleibt das Verantwortungsbewußtsein gegenüber Mitmenschen und Umwelt?

Dies veranlaßte uns nochmals, eine genauere Begutachtung der Fläche vorzunehmen, die der Staat im § 1 des Forstgesetzes wie folgt umschreibt:

(1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und
3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

Beurteilen wir an Hand unserer Wahrnehmung und Dokumentation unter Berücksichtigung der Angabe des Herrn S. im Verhältnis zur Größe dieses Waldes dessen Zustand, so sind wir der Auffassung, daß hier nicht nur eine Waldverwüstung vorliegt, sondern eine regelrechte Vergewaltigung der Natur vorgenommen wurde.

Natur und Umwelt nehmen Schaden - massenweise Strauchschnitt zwischen Sperrmüll bis hin zu Getränkekisten - dies sind nur Beispiele eines verantwortungslosen Umganges mit der Natur!Natur und Umwelt nehmen Schaden – massenweise Strauchschnitt zwischen Sperrmüll bis hin zu Getränkekisten – dies sind nur Beispiele eines verantwortungslosen Umganges mit der Natur!

Haufen von Grünschnittabfällen, Leuchtstoffröhre, Unrat aus Plastik, Balken eines Dachbodens, der offensichtlich gänzlich abgetragen wurde, Getränkekisten, Kleinmöbel, mit Abfällen gefüllte Säcke bis hin zu den Resten eines Schuppen liegen angrenzend von Wohnbereichen, die fürsorglich gepflegt werden und belegen den Mißbrauch der Anrainer des Waldes.

Mülldeponie der Jägerhaussiedlung im WaldMülldeponie der Jägerhaussiedlung im Wald

Viele Menschen sind empört über die Rodung und Vernichtung der Regenwälder, zu Recht. Aber kann die Gesellschaft der Industrienationen nicht endlich beginnen, vor der eigenen Türe zu kehren, bevor mit dem Finger auf andere gezeigt wird?

Wir hoffen, daß die WALDBESITZER zur Räumung oder ggf. zum Kostenersatz dieses herangezogen werden und nicht der Steuerzahler!

Folgereportage 3.12.2009: BH Bruck Leitha bestätigt Waldverwüstung nach dem Forstgesetz in Hainburg

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